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FUNKER-ZEUGNISSE

Im Zuge der Flugfunk-Ausbildung können drei Arten von Sprechfunkzeugnissen erworben werden.

Hier eine kurze Zusammenfassung aus dem FZG 1998 (Funker-Zeugnisgesetz):

Für Piloten die nach Sichtflugregeln (VFR- Visual Flight Rules) operieren:

a) Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis BFZ:
Erteilt dem Inhaber die Berechtigung, Sprechfunk für den Binnenflugfunk in   deutscher Sprache bei Luftfahrzeugfunkstellen oder Bodenfunkstellen auszuüben.

b) Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis EFZ:
Erteilt dem Inhaber die Berechtigung, Sprechfunk in englischer und deutscher Sprache bei Luftfahrzeugfunkstellen oder Bodenfunkstellen auszuüben.

Für Piloten die nach Instrumentenflugregeln  (IFR- Instrument Flight Rules) operieren:

c) Allgemeines Sprechfunkzeugnis AFZ:
Erteilt dem Inhaber die Berechtigung, Sprechfunk in englischer und deutscher Sprache bei Luftfahrzeugfunkstellen, bei Luft-Fahrzeugerdfunkstellen und bei Bodenfunkstellen auszuüben.

Privatpiloten, die keine Instrumentenflugberechtigung anstreben, ist ein eingeschränktes Sprechfunkzeugnis ausreichend und bedeutet weniger Lernaufwand.
Es kann jederzeit auf ein allgemeines Sprechfunkzeugnis aufgestockt werden.

-> Funker-Zeugnisgesetz

 
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