Im Zuge der Flugfunk-Ausbildung können drei Arten von Sprechfunkzeugnissen erworben werden.
Hier eine kurze Zusammenfassung aus dem FZG 1998 (Funker-Zeugnisgesetz):
Für Piloten die nach Sichtflugregeln (VFR- Visual Flight Rules) operieren:
a) Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis BFZ:
Erteilt dem Inhaber die Berechtigung, Sprechfunk für den Binnenflugfunk in deutscher Sprache bei Luftfahrzeugfunkstellen oder Bodenfunkstellen auszuüben.
b) Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis EFZ:
Erteilt dem Inhaber die Berechtigung, Sprechfunk in englischer und deutscher Sprache bei Luftfahrzeugfunkstellen oder Bodenfunkstellen auszuüben.
Für Piloten die nach Instrumentenflugregeln (IFR- Instrument Flight Rules) operieren:
c) Allgemeines Sprechfunkzeugnis AFZ:
Erteilt dem Inhaber die Berechtigung, Sprechfunk in englischer und deutscher Sprache bei Luftfahrzeugfunkstellen, bei Luft-Fahrzeugerdfunkstellen und bei Bodenfunkstellen auszuüben.
Privatpiloten, die keine Instrumentenflugberechtigung anstreben, ist ein eingeschränktes Sprechfunkzeugnis ausreichend und bedeutet weniger Lernaufwand.
Es kann jederzeit auf ein allgemeines Sprechfunkzeugnis aufgestockt werden.